Vereinsordnungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Unter dem Namen Junge Liberale Rheinhessen-Mainz haben sich junge Liberale zu einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit Jugendlichen in die Praxis umzusetzen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Junge Liberale Rheinhessen-Mainz sind Mitglied im Landesverband der Junge Liberale Rheinland-Pfalz e.V.
§ 2 Ziele
Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Der Verband verfolgt dieses Ziel u.a. durch eigene Tätigkeiten zur politischen Bildung der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzungen
Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbands anerkennt. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(2) Erwerb
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.
(3) Mitgliedschaft in der FDP
Für das aktive und passive Wahlrecht auf Kreisebene ist die Mitgliedschaft in der FDP nicht verpflichtend.
(4) Ende der Mitgliedschaft
Regelt die Landessatzung.
(5) Ausschluss
Ein Mitglied kann nicht von Orts- oder Kreisvorständen ausgeschlossen werden. Hierzu ist nur der Landesvorstand berechtigt.
§ 4 Sonderformen der Mitgliedschaft
(1) Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Orts- oder Kreisverband wird durch einfache Mehrheit der jeweiligen Mitgliederversammlung verliehen. Die in § 3 angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit.
Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. 2 sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rederecht genießt. Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht. Die Aberkennung erfolgt analog zur Verleihung.
(2) Fördermitgliedschaft
Eine Fördermitgliedschaft ist nur unmittelbar beim Landesverband und nach Zustimmung durch den Landesvorstand begründet. Sie kann zugunsten des Landesverbandes oder einer Untergliederung erfolgen. Fördermitgliedschaften zugunsten von Ortsverbänden sind nicht möglich. Das Fördermitglied besitzt kein Rede-, Antrags- oder Stimmrecht.
§ 5 Organe
Die Organe der Orts- oder Kreisverbände sind dem Range nach
⁃ Der Kreiskongress
⁃ Der Kreisvorstand
§ 6 Kreiskongress
(1) Stellung
Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er wird öffentlich abgehalten.
(2) Aufgabe
Der Kreiskongress hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
⁃ Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes
⁃ Wahl der Kassenprüfer
⁃ Änderungen der Satzung
(3) Turnus
Der Kreiskongress tagt mindestens einmal jährlich (ordentlicher Kreiskongress). Er ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder von 10 v.H. aller Mitglieder innerhalb von zwei Wochen einzuberufen (außerordentlicher Kreiskongress).
(4) Einladung
Die Einladung zu Orts- oder Kreiskongressen erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand. Die Einladung erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Wahlen, Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen können durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung als Tagungsordnungspunkt unter Mitteilung des Wortlauts der Satzungsänderungsanträge angekündigt werden.
(5) Anträge
Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Kreisvorstand sowie die Kreisverbände. Anträge müssen eine Woche, Satzungsänderungsanträge drei Wochen vor dem Kreiskongress beim Kreisvorstand eingegangen sein. Über Anträge, die von einem Kreisverband oder von mindestens 15 Mitgliedern während eines Kongresses als dringlich bezeichnet werden, entscheidet der Kongress inhaltlich erst, nachdem die Dringlichkeit begründet und der Antrag mehrheitlich zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.
(6) Rederecht
Auf dem Kreiskongress redeberechtigt sind die Mitglieder des Kreisverbands. Gästen kann auf Beschluss des Kongresses das Rederecht erteilt werden.
(7) Tagungspräsidium
Nach Eröffnung des Kreiskongress werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer, sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Kreisvorstand zu genehmigen.
(8) Antragsreihenfolge
Die Antragsreihenfolge ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Eingangs, es sei denn der Kongress entscheidet anders.
(9) Dringlichkeitsanträge
Für dringliche Anträge gilt Folgendes: Nachdem der Kreiskongress die Dringlichkeit des Antrages festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag in die Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Zusammensetzung
Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Kreisvorsitzenden.
- einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Finanzen und
- mindestens einem bis zu drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden sowie
- bis zu sechs Beisitzern.
Der Vorsitzende mit seinen stellvertretenden Vorsitzenden bildet den geschäftsführenden Vorstand.
Weitere Mitglieder ohne Stimmrecht sind alle kooptierten Mitglieder des Kreisvorstandes sowie Ehrenmitglieder.
Der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(2) Wahl
Die Mitglieder des Kreisvorstand werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich; wird das Quorum nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl des ersten Wahlgangs statt, in dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Scheidet ein Kreisvorstand vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Kreiskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Abwahl eines Kreisvorstandsmitgliedes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(3) Aufgaben
Der Kreisvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus, erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes und nimmt Nominierungen von Kandidaten des Kreisverbandes vor. Die Mitglieder des ordentlichen Kreisvorstand erstatten dem Kreiskongress jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.
(4) Beschlüsse
Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Einladung und Grundsatz der Öffentlichkeit
Der Kreisvorstand wird mit einer Frist von einer Woche vom Kreisvorsitzenden einberufen. Die Einladung ergeht in Textform mit der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an seine Mitglieder. Er tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich, es sei denn er beschließt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Nichtöffentlichkeit. Bei Personalangelegenheiten tagt er für die entsprechenden Tagesordnungspunkte nichtöffentlich.
§ 8 Kassenprüfer
(1) Wahl
Der Kreiskongress wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Orts- oder Kreisvorstand angehören dürfen.
(2) Aufgaben
Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Kreisverbands mindestens einmal jährlich zu prüfen und dem Kreiskongress einen Finanzbericht darüber vorzulegen.
(3) Kassenprüfberichte
Prüfberichte müssen die Ergebnisse über Richtigkeit der Kassenführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel beinhalten. Schriftliche Prüfberichte müssen Hinweise zur Behebung eines satzungswidrigen Vorgehens enthalten. In solchen Fällen ist eine Nachprüfung zeitnah vorzunehmen.
(4) Informationspflicht
Den Kassenprüfern sind auf Verlangen innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch nach 3 Wochen, sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(5) Finanzunterlagen
Finanzunterlagen im Sinne von Abs. 4 sind zur Durchführung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu verwahrenden Unterlagen, insbesondere Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Inventarlisten für Gegenstände ab 500 €, die keine Verbrauchsgüter sind, sowie Kassenbücher.
§ 9 Finanzen
(1) Landesbeitragsordnung
In der Landesbeitragsordnung werden die Mitgliedsbeiträge, sowie Höhe und Fälligkeit der davon durch die Kreisverbände abzuführenden Anteile festgelegt.
(2) Stellvertretender Orts- oder Kreisvorsitzender für Finanzen
Der stellvertretende Orts- oder Kreisvorsitzende für Finanzen hat die Finanzen des Orts- oder Kreisverbands zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet dem Orts- oder Kreiskongress jährlich einen Finanzbericht.
(3) Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot
Der Vorstand ist dem Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot verpflichtet.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 11 Satzungsrangfolge
Die Landessatzung und ihre Bestandteile haben Vorrang vor dieser Satzung.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder des Kreiskongresses. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Kreiskongress zugegangen ist.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Jungen Liberalen Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 3 Euro. Er kann in begründeten Ausnahmefällen reduziert werden.